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Satzung des "Berliner GesprĂ€chskreis zum EuropĂ€ischen Beihilfenrecht e.V." § 1 (1) Der Verein fĂŒhrt den Namen âBerliner GesprĂ€chskreis zum EuropĂ€ischen Beihilfenrechtâ, nach
Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein). § 2 (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des EuropÀischen Beihilfenrechts und damit zusammenhÀngender nationaler und supranationaler Rechtsgebiete. Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch
(2) Der Verein verfolgt ausschlieĂlich und unmittelbar gemeinnĂŒtzige Zwecke im Sinne des AbÂschnitts âSteuerbegĂŒnstigte Zweckeâ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tĂ€tig; er verÂfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dĂŒrfen nur fĂŒr die satzungsmĂ€Ăigen Zwecke verwandt werden. Die VereinsÂĂ€mter sind EhrenĂ€mter. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhĂ€ltnismĂ€Ăige hohe VergĂŒtungen begĂŒnsÂtigt werden. § 3 (1) Mitglieder des Vereins können werden
(3) Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag des Beirats einstimmig ĂŒber die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner BegrĂŒndung. (4) Der Vorstand kann Einzelpersonen, die auf dem Gebiet des EuropĂ€ischen Beihilfenrechts tĂ€tig sind oder am EuropĂ€ischen Beihilfenrecht ein nachhaltiges Interesse haben, zu âFreundenâ des Vereins erklĂ€ren, die an den TĂ€tigkeiten des Vereins teilnehmen können. Freunde haben kein Stimmrecht. (5) Der Vorstand wird den BDI sowie die AnwaltssozietĂ€ten Cleary Gottlieb, Freshfields Bruckhaus Deringer, Gleiss Lutz, Hengeler Mueller, Jones Day, Linklaters, MĂŒller-Wrede & Partner und Taylor Wessing auf deren Antrag als Mitglieder des Vereins aufnehmen. § 4 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. (2) Die AustrittserklĂ€rung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlieĂen, falls es nachÂhaltig gegen die Interessen des Vereins verstöĂt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefĂ€hrdet. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu Ă€uĂern. Der Beschluss ist dem Mitglied mit GrĂŒnden zuzustellen. § 5 Der Vorstand entscheidet ĂŒber die Höhe der BeitrĂ€ge. Die Höhe der von AnwaltssozietĂ€ten und anderen Unternehmen zu leistenden BeitrĂ€ge kann verschieden festgelegt werden. Richter, Beamte und sonstige Einzelpersonen können von der Leistung von BeitrĂ€gen freigestellt werden. SatzungsĂ€nderung auf Grundlage des Beschlusses der Mittgliederversammlung vom 13. Dezember 2007 § 6 (1) Die Finanzierung des Vereins soll vornehmlich durch die BeitrĂ€ge der in § 3 Absatz 5 dieser Satzung genannten AnwaltssozietĂ€ten (âInitiatorenâ) erfolgen. Vorstand und Initiatoren verstĂ€ndigen sich ĂŒber die von den Initiatoren zu leistenden BeitrĂ€ge. Die Höhe der BeitrĂ€ge einzelner Initiatoren kann verschieden festgelegt werden. (2) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Beirats beschlieĂen, ein Mitglied in den Kreis der Initiatoren aufzunehmen. § 7 (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand wĂ€hlt einen Vorsitzenden. Die Amtsperiode des Vorstands betrĂ€gt drei Jahre. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, fĂŒr die Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen. (2) Der Vorstand wird auf Vorschlag des Beirats von der Mitgliederversammlung gewĂ€hlt. Wiederwahl ist zulĂ€ssig. Dem Vorstand sollen zwei Vertreter der Initiatoren und ein Vertreter des BDI angehören. (3) BeschlĂŒsse des Vorstands werden einstimmig gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. BeschlĂŒsse des Vorstands sind zu protokollieren. (4) Jedes Mitglied des Vorstands ist zur gerichtlichen und auĂergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. § 8 (1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jĂ€hrlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und wird vom Vorstand durch schriftliche oder elektroÂnische (email) Einladung einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen an die dem Verein zuletzt bekannte postalische oder elektronische (email) Anschrift des Mitglieds zu senden. Der Einladung muss eine Tagesordnung beigefĂŒgt sein. Auf Antrag von mindestens einem FĂŒnftel der Mitglieder oder wenn es der Vorstand fĂŒr erforderlich hĂ€lt, hat der Vorstand innerhalb angemessener Frist eine auĂerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (2) Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht des Vorstandes ĂŒber die TĂ€tigkeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung sowie ein Bericht des Beirats und der KassenprĂŒfer zu erstatten. (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere ĂŒber die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der KassenprĂŒfer, die Wahl des Beirats, die Ănderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. (4) Die BeschlĂŒsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist nicht zulĂ€ssig. (5) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sowie BeschlĂŒsse ĂŒber Ănderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedĂŒrfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder sowie der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Initiatoren. Absatz 4 SĂ€tze 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Ăber die BeschlĂŒsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem VorÂsitzenden und dem ProtokollfĂŒhrer zu unterzeichnen und den Mitgliedern elektronisch zuzusenden ist. § 9 (1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwanzig Mitgliedern. Der Beirat wĂ€hlt einen Vorsitzenden. Die Amtsperiode des Beirats betrĂ€gt vier Jahre. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Beiratsmitglieds ist der Beirat berechtigt, fĂŒr die Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen. (2) Die GrĂŒnder des Vereins bestellen den ersten Beirat. Vor Ablauf der Amtsperiode eines Beirats werden die Mitglieder des nachfolgenden Beirats von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des amtierenden Beirats gewĂ€hlt. Wiederwahl ist zulĂ€ssig. Der Beirat kann in einer Wahlperiode einstimmig bis zu vier weiteren Mitgliedern kooptieren. (3) Mitglied des Beirats kann auch sein, wer weder Mitglied des Vereins ist, noch einem Mitglied des Vereins angehört. (4) Die Aufgaben des Beirats bestehen in der Planung und Erarbeitung von MaĂnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Vereins erforderlich oder zweckmĂ€Ăig sind, insbesondere in der Planung und Erarbeitung von Veranstaltungen, an denen nur Mitglieder und Freunde (geschlossene Veranstaltungen) oder Mitglieder, Freunde und auĂenstehende Dritte (offene Veranstaltungen) teilnehmen. (5) Der Beirat nimmt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand wahr. Der Beirat kann Freunde des Vereins und auĂenstehende Dritte bitten, ihn bei der DurchfĂŒhrung seiner Aufgaben mit Rat und Tat behilflich zu sein. § 10 (1) Der Vorstand kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder bitten, die GeschĂ€ftsfĂŒhrung des Vereins zu ĂŒbernehmen. Jedes geschĂ€ftsfĂŒhrende Mitglied benennt einen seiner Angehörigen, der fĂŒr die Angelegenheiten der GeschĂ€ftsfĂŒhrung verantwortlich ist. (2) Die GeschĂ€ftsfĂŒhrung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand, dem Beirat und dem BDI. Der Vorstand und das geschĂ€ftsfĂŒhrende Mitglied legen die jedem geschĂ€ftsfĂŒhrenden Mitglied zustehende VergĂŒtung einvernehmlich fest. (3) Die GeschĂ€ftsfĂŒhrung ist fĂŒr die Wahrnehmung der laufenden GeschĂ€fte des Vereins verantwortlich. Zu den Aufgaben der GeschĂ€ftsfĂŒhrung gehört insbesondere die DurchfĂŒhrung der vom Beirat geplanten Veranstaltungen. Bei der Einladung zu den geschlossenen Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass die Anzahl der eingeladenen Personen so festgelegt wird, dass ein fachlicher Austausch möglich bleibt und ein ausgewogenes VerhĂ€ltnis zwischen den Vertretern der Anwaltschaft und den Vertretern anderer Unternehmen besteht. Die Anzahl der von jedem Mitglied zu einer Veranstaltung entsandten Angehörigen kann im Einvernehmen mit dem Vorstand beschrĂ€nkt werden. § 11 Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat ein Institut fĂŒr Beihilfenrecht grĂŒnden und dessen Aufgaben festlegen. § 12 (1) Die Mitgliederversammlung wĂ€hlt fĂŒr die Amtszeit des Vorstandes zwei KassenÂprĂŒfer, die nicht dem Vorstand angehören dĂŒrfen. (2) Die KassenprĂŒfer prĂŒfen einmal jĂ€hrlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, BuchungsÂunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung hierĂŒber einen Bericht. Die ĂberprĂŒfung bezieht sich auf die ordnungsgemĂ€Ăe rechnerische FĂŒhÂrung der VereinsgeschĂ€fte, nicht auf die ZweckmĂ€Ăigkeit der im Interesse des Vereins getĂ€tigten Ausgaben. § 13 (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegĂŒnstigter Zwecke fĂ€llt das VereinsvermöÂgen je zur HĂ€lfte der Humboldt-UniversitĂ€t Berlin und der Freien UniversitĂ€t Berlin zu, die es unmittelbar und ausschlieĂlich zu gemeinnĂŒtzigen Zwecken zu verwenden haben. (2) FĂŒr den Fall der Auflösung wird der Vorstandsvorsitzende zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierĂŒber nicht abweichend entscheidet. § 14 Der Vorstand ist zu SatzungsĂ€nderungen berechtigt, soweit dies zur Erledigung von Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden notwendig sein sollte.
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