Satzung des Berliner Gesprächskreis zum Europäischen Beihilfenrecht e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Berliner Gesprächskreis zum Europäischen Beihilfenrecht“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).

(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des Europäischen Beihilfenrechts und damit zusammenhängender nationaler und supranationaler Rechtsgebiete. Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch 

  • den Austausch von Meinungen und Erfahrungen der auf dem Gebiet des Europäischen Beihilfenrechts tätigen Personen und Institutionen, insbesondere der Richter und Beamten der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, der Angehörigen in- und ausländischer Unternehmen und Interessenverbände sowie der Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe,
  • die Durchführung von Veranstaltungen zur praktisch und wissenschaftlich vertieften Erörterung von Fragen des Europäischen Beihilfenrechts
  • die Durchführung von Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung im Europäischen Beihilfenrecht
  • die Sammlung von Daten im Europäischen Beihilfenrecht.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können werden

  • Beamte und Richter der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der deutschen Bundesländer,
  • in- und ausländische Unternehmen und Verbände,
  • in- und ausländische Anwaltssozietäten,
  • sonstige Einzelpersonen, die weder einem Unternehmen, einem Verband oder einer Anwaltssozietät angehören und die sich für das Beihilfenrecht interessieren und zum beihilfenrechtlichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch beitragen.


(2) Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag des Beirats einstimmig über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

(3) Der Vorstand kann Einzelpersonen, die auf dem Gebiet des Europäischen Beihilfenrechts tätig sind oder am Europäischen Beihilfenrecht ein nachhaltiges Interesse haben, zu „Freunden“ des Vereins erklären, die an den Tätigkeiten des Vereins teilnehmen können. Freunde haben kein Stimmrecht.

(4) Der Vorstand wird den BDI sowie die Anwaltssozietäten Cleary Gottlieb, Clifford Chance Pünder, von Donat + Quardt, Freshfields Bruckhaus Deringer, Gleiss Lutz, Hengeler Mueller, Jones Day und Linklaters Oppenhoff Rädler auf deren Antrag als Mitglieder des Vereins aufnehmen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, falls es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen.


§ 5 Beiträge

Der Vorstand entscheidet über die Höhe der Beiträge. Die Höhe der von Anwaltssozietäten und anderen Unternehmen zu leistenden Beiträge kann verschieden festgelegt werden. Richter, Beamte und sonstige Einzelpersonen können von der Leistung von Beiträgen freigestellt werden.


§ 6 Initiatoren

(1) Die Finanzierung des Vereins soll vornehmlich durch die Beiträge der in § 3 Absatz 5 dieser Satzung genannten Anwaltssozietäten („Initiatoren“) erfolgen. Vorstand und Initiatoren verständigen sich über die von den Initiatoren zu leistenden Beiträge. Die Höhe der Beiträge einzelner Initiatoren kann verschieden festgelegt werden.

(2) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Beirats beschließen, ein Mitglied in den Kreis der Initiatoren aufzunehmen.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Vorstand wird auf Vorschlag des Beirats von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand sollen zwei Vertreter der Sponsoren und ein Vertreter des BDI angehören.

(3) Beschlüsse des Vorstands werden einstimmig gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

(4) Jedes Mitglied des Vorstands ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

(5)  Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und wird vom Vorstand durch schriftliche oder elektronische (email) Einladung einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen an die dem Verein zuletzt bekannte postalische oder elektronische (email) Anschrift des Mitglieds zu senden. Der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält, hat der Vorstand innerhalb angemessener Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn der Anteil der Mitglieder dem Beschluss zustimmt, der dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

(4) Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung sowie ein Bericht des Beirats und der Kassenprüfer zu erstatten.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Wahl des Beirats, die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(6)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist nicht zulässig.

(7) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sowie Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder sowie der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Sponsoren. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern elektronisch zuzusenden ist.


§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwanzig Mitgliedern. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden. Die Amtsperiode des Beirats beträgt vier Jahre. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Beiratsmitglieds ist der Beirat berechtigt, für die Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Gründer des Vereins bestellen den ersten Beirat. Vor Ablauf der Amtsperiode eines Beirats werden die Mitglieder des nachfolgenden Beirats von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des amtierenden Beirats gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat kann in einer Wahlperiode einstimmig bis zu vier weiteren Mitgliedern kooptieren.

(3) Mitglied des Beirats kann auch sein, wer weder Mitglied des Vereins ist, noch einem Mitglied des Vereins angehört.

(4) Die Aufgaben des Beirats bestehen in der Planung und Erarbeitung von Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Vereins erforderlich oder zweckmäßig sind, insbesondere in der Planung und Erarbeitung von Veranstaltungen, an denen nur Mitglieder und Freunde (geschlossene Veranstaltungen) oder Mitglieder, Freunde und außenstehende Dritte (offene Veranstaltungen) teilnehmen.

(5) Der Beirat nimmt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand wahr. Der Beirat kann Freunde des Vereins und außenstehende Dritte bitten, ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben mit Rat und Tat behilflich zu sein.

(6) Der Beirat kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen


§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder bitten, die Geschäftsführung des Vereins zu übernehmen. Jedes geschäftsführende Mitglied benennt einen seiner Angehörigen, der für die Angelegenheiten der Geschäftsführung verantwortlich ist.

(2) Die Geschäftsführung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand, dem Beirat und dem BDI. Der Vorstand und das geschäftsführende Mitglied legen die jedem geschäftsführenden Mitglied zustehende Vergütung einvernehmlich fest.

(3) Die Geschäftsführung ist für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört insbesondere die Durchführung der vom Beirat geplanten Veranstaltungen. Bei der Einladung zu den geschlossenen Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass die Anzahl der eingeladenen Personen so festgelegt wird, dass ein fachlicher Austausch möglich bleibt und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der Anwaltschaft und den Vertretern anderer Unternehmen besteht. Die Anzahl der von jedem Mitglied zu einer Veranstaltung entsandten Angehörigen kann im Einvernehmen mit dem Vorstand beschränkt werden.


§ 11 Institut für Beihilfenrecht

Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat ein Institut für Beihilfenrecht gründen und dessen Aufgaben festlegen.


§12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.


§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte der Humboldt-Universität Berlin und der Freien Universität Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

(2) Für den Fall der Auflösung wird der Vorstandsvorsitzende zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.


§ 14 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen berechtigt, soweit dies zur Erledigung von Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden notwendig sein sollte.

 

Berliner Gesprächskreis zum
Europäischen Beihilfenrecht e.V.

AG Charlottenburg
VR 25359 Nz

Vorstand
Dr. Ulrich Soltész (Vorsitzender)
Dr. Ulrike Suchsland (stellv. Vorsitzende)
Dr. Thomas Lübbig (Schatzmeister)

Beiratsvorsitzender
Dr. Till Müller-Ibold

Ehrenvorsitzende
Dr. Thomas Jestaedt
Dr. Michael Schütte

BDI